Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede nach §§ 185 ff. des StGB

Sie haben eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten und möchten nun wissen, was die Voraussetzungen einer Beleidung oder Verleumdung und die jeweilige Strafe ist.

Rechtsanwalt Dietrich als Fachanwalt für Strafrecht beantwortet Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede.
Insbesondere erklärt er Ihnen:

Diese Informationen können eine umfassende rechtliche Beratung durch einen Strafverteidiger aber nicht ersetzen. Daher sollten Sie dringend einen Strafverteidiger konsultieren, wenn Sie wegen Beleidung oder Verleumdung angezeigt worden sind, Sie ein Anhörungsschreiben von der Polizei erhalten oder eine Anklage oder einen Strafbefehl zugestellt bekommen haben.

Was ist eine Beleidigung nach § 185 StGB ?

Gemäß § 185 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen beleidigt.
Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bedeutet die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.
Die Kundgabe muss nach außen gerichtet sein. Da heißt, derjenige der einen anderen beleidigt, muss dies in dem Willen tun, dass ein anderer die Äußerung auch zur Kenntnis nimmt. Somit sind Selbstgespräche, die ein anderer nur zufällig mithört, nicht vom Tatbestand der Beleidigung erfasst. Des Weiteren muss die beleidigende Äußerung auch tatsächlich durch eine andere Person wahrgenommen werden, die diese Äußerung als beleidigend versteht. An einer Kundgabe nach außen fehlt es, wenn die beleidigende Äußerung in der Intimsphäre, namentlich im engsten Familienkreis des Beleidigenden, fällt.

Wie begeht man eine Beleidigung?

Es gibt verschiedene Arten, wie man eine andere Person beleidigen kann. Die klassische Variante ist die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteiles in Form einer Beschimpfung, wie Depp, Idiot oder Trottel. Aber auch das Äußern einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen kann eine Beleidigung sein, wenn dies im Wissen über die Unwahrheit der Äußerung geschieht. Ein Beispiel hierfür wäre, jemandem vorzuhalten, er habe etwas gestohlen, obwohl man weiß, dass dies nicht stimmt.
Die Geringschätzung muss aber nicht unbedingt mit Worten ausgedrückt werden. Auch Gesten, wie das Zeigen des Mittelfingers oder das Antippen der Stirn, können beleidigende Handlungen im Sinne des § 185 StGB darstellen.
Schließlich kann man eine Beleidigung auch mittels einer Tätlichkeit begehen. Dazu muss es eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen geben, die wie eine Abwertung der Person anzusehen ist. Dies liegt beispielsweise vor, wenn man einer Frau in abfälliger Weise überraschend an die Brust oder in den Schritt fasst, oder wenn man jemanden ohrfeigt, um ihn herabzusetzen.

Wer kann das Opfer einer Beleidigung sein?

Im Normalfall handelt es sich beim Opfer einer Beleidigung um eine lebende Einzelperson, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Gruppe von Menschen Opfer einer Beleidigung sein. Dazu muss diese Gruppe genau abgrenzbar sein, eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden. Klassische Beispiele hierfür sind die Bundeswehr und die Regierung, aber auch das Rote Kreuz oder die Johanniter.

Wann wird eine Beleidigung strafrechtlich verfolgt?

Die Beleidigung nach § 185 StGB wird gemäß § 194 Abs.1 StGB nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Eine Ausnahme hierzu liegt vor, wenn die Beleidigung bei einer Versammlung oder im Rundfunk geäußert wurde, es sich bei dem Beleidigten um ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung handelt und die Beleidigung einen Bezug zu dieser Verfolgung hat. In einem solchen Fall bedarf es keines Strafantrages. Allerdings ist die strafrechtliche Verfolgung nicht möglich, wenn das Opfer ausdrücklich widerspricht.

Eine weitere Besonderheit findet sich in § 194 Abs.3 StGB. Demnach kann den Strafantrag auch der Vorgesetzte stellen, wenn ein Amtsträger, im Normalfall ein Polizist, im Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit beleidigt wird. Wird eine Behörde beleidigt, kann der Behördenleiter den Strafantrag stellen.

Wie wird eine Beleidigung nach § 185 StGB bestraft?

Die Beleidigung nach § 185 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Was passiert bei wechselseitigen Beleidigungen?

Erwidert jemand eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung auf der Stelle mit einer ebenfalls strafbaren Beleidigung, kann das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen einen oder beide Täter gemäß § 199 StGB für straffrei erklären. Wendet das Gericht § 199 StGB nicht an, so kann es die Gegenbeleidigung auch mildernd bei der Festlegung der konkreten Strafhöhe berücksichtigen.

Was bedeutet üble Nachrede nach § 186 StGB?

Nach § 186 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber Dritten über eine andere Person eine ehrverletzende Tatsache behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr ist.
Eine ehrverletzende Tatsache liegt dann vor, wenn sie geeignet ist einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Tatsachen sind Geschehnisse, Zustände und Verhältnisse, die sinnlich wahrnehmbar sind. Einfacher gesagt, ist all das eine Tatsache, was wahr oder falsch sein kann, und somit auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann.

Was bedeutet "behaupten oder verbreiten" im Sinne des § 186 StGB?

Jemand behauptet die ehrverletzende Tatsache, wenn er sie als nach eigener Überzeugung zutreffend darstellt, auch wenn man es nur von einer dritten Person erfahren hat. Erzählt jemand beispielsweise seinen Mitarbeitern, der Chef sei ein Dieb, so behauptet er diese ehrverletzende Tatsache über den Chef.
Verbreiten im Sinne von § 186 StGB bedeutet, eine ehrverletzende Tatsache, die man von einem anderen gehört hat, weiterzuerzählen. Einfach gesagt, Gerüchte zu verbreiten. Dieser Fall läge vor, wenn jemand seinen Mitarbeitern erzählt, die Kantinenfrau habe ihm erzählt, der Chef sei ein Dieb.
Auch das Hinzufügen von Zusätzen, wie „wahrscheinlich“ oder „vermutlich“, lässt eine Strafbarkeit nach § 186 StGB nicht entfallen.
Das Behaupten oder Verbreiten kann auch öffentlich auf Versammlungen, über Funk und Fernsehen, sowie durch das Verbreiten von Schriften geschehen.


Wann ist eine Tatsache nicht erweislich wahr?

Eine Tatsache ist dann nicht erweislich wahr, wenn deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Das Gericht prüft die Frage, ob eine Tatsache bewiesen werden kann, im Prozess von sich aus. Dabei gehen Zweifel hinsichtlich der Wahrheit der Tatsachenbehauptung zu Lasten desjenigen, der sie behauptet oder verbreitet hat. Es kommt allerdings nicht darauf an, dass alle behaupteten Umstände beweisbar sind, sondern vielmehr darauf, dass die Kernaussage als zutreffend nachgewiesen werden kann.
Bezieht sich die Tatsachenbehauptung auf eine Straftat, also beispielsweise „Person X ist ein Dieb“, so gilt diese gemäß § 190 StGB als wahr, wenn Person X von einem Gericht für eine Diebstahlstat verurteilt wurde. Dies schließt gemäß § 192 StGB allerdings nur eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede nach § 186 StGB aus. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB kann immer noch vorliegen, wenn die Art und Weise der Behauptung oder Verbreitung beleidigenden Charakter hatte. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn man eine wegen Diebstahls verurteilte Person gegenüber Dritten als „diebischen Halunken“ bezeichnet.


Wie wird die üble Nachrede bestraft?

Die üble Nachrede wird in § 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Wird die üble Nachrede öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften verübt, so droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Gemäß § 188 Abs.1 StGB droht demjenigen, der eine üble Nachrede zu Lasten einer Person, die in führender Position im politischen Leben des Volkes wirkt, öffentlich, bei einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften begeht, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die ehrverletzende Tatsache mit dessen Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängt und geeignet ist, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Namentlich handelt es sich bei dem in § 188 StGB besonders geschützten Personenkreis um den Bundespräsidenten, den Bundestagspräsidenten, Mitglieder von Bundes- und Landesregierungen, Mitglieder von Bundestag und Landtagen, führende Politiker politischer Parteien, sowie Richter des Bundesverfassungsgerichts und kommunale Spitzenpolitiker.


Was ist der Unterschied zwischen Verleumdung nach § 187 StGB und der üblen Nachrede nach § 186 StGB?

Im Unterschied zur üblen Nachrede nach § 186 StGB macht sich nach § 187 StGB wegen Verleumdung strafbar macht, wer eine tatsächlich unwahre, ehrverletzende Tatsache gegenüber Dritten über eine andere Person behauptet oder verbreitet, obwohl er genau weiß, dass die behauptete Tatsache unwahr ist.


Welche Strafe sieht das Gesetz für die Verleumdung vor?

Das Strafgesetzbuch sieht für die Verleumdung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn die Verleumdung öffentlich, bei einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Ebenso wie bei der üblen Nachrede wirkt es gemäß § 188 Abs.2 StGB strafschärfend, wenn die Verleumdung öffentlich, bei einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften zu Lasten einer in führender Position im politischen Leben des Volkes stehenden Person begangen wird, soweit die Verleumdung einen Bezug zu deren öffentlichen Stellung im öffentlichen Leben hat und geeignet ist, deren öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Was bedeutet Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB?

Im Gegensatz zu den §§ 185, 186, 187 StGB, die die Ehre lebender Personen schützen sollen, wird durch § 189 StGB das Andenken Verstorbener vor Verunglimpfung geschützt.
Verunglimpfung im Sinne des § 189 StGB kann grundsätzlich jede der in den §§ 185, 186, 187 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen sein. Allerdings muss es sich abgesehen von der Verleumdung, die immer verunglimpfenden Charakter hat, um eine besonders schwere Ehrkränkung handeln. Die Frage, ob eine Ehrkränkung besonders schwer ist, wird an Maßstäben wie Inhalt, Form oder Gelegenheit der Äußerung festgemacht. Beispiele hierfür wären besonders üble Schimpfworte oder auch ehrverletzende Äußerungen im Rahmen der Beerdigung des Verstorbenen.


Wann wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener strafrechtlich verfolgt?

Ebenso wie die Beleidigung wird auch die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 194 Abs.2 S.1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigte sind die Angehörigen des Verstorbenen. Deren Antragsrecht ist aber gemäß § 77 Abs.2 StGB gestaffelt. Zuerst sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder antragsberechtigt. Hat der Verstorbene keine solchen Angehörigen, rücken zuerst die Eltern, dann die Geschwister und dann die Enkel nach.
Allerdings bedarf es gemäß § 194 Abs.2 S.2 StGB keines Strafantrages, wenn die Verunglimpfung durch Verbreiten von Schriften, in einer Versammlung oder bei einer Darbietung im Rundfunk begangen wurde, und wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung hiermit zusammenhängt. Die Verfolgung von Amts wegen ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein antragsberechtigter Angehöriger der Strafverfolgung widerspricht.

Wie wird die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener bestraft?

Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist in § 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Was versteht man unter der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB?

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund für ehrverletzende Äußerungen im Sinne der §§ 185, 186 StGB. Demnach ist eine Beleidigung oder üble Nachrede nicht strafbar, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen begangen werden.
Das Gesetz nennt in § 193 StGB verschiedene Fälle, die als Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen sind: tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen; Äußerungen, welche zur Ausführung der Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden; Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen; dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten.
Dabei muss aber stets eine Interessenabwägung erfolgen. Das Äußerungsinteresse muss mindestens so hoch anzusehen sein wie das Achtungsinteresse desjenigen, dessen Ehre verletzt wurde. Bei Tatsachenbehauptungen im Sinne § 186 StGB muss man zumindest in einem zumutbaren Rahmen versucht haben, den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung aufzuklären.

Soweit die Äußerungen im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung stattfinden, ist aber ein großzügiger Maßstab an das Äußerungsinteresse anzulegen.

§ 193 StGB greift aber nur soweit der ehrverletzende Charakter der Äußerung oder Tatsachenbehauptung aus deren Inhalt erwächst. Eine Anwendung des § 193 StGB scheidet aus, wenn der ehrverletzende Charakter der Äußerung aus der Form oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Daher kann das Gebrauchen von Schimpfworten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt werden.

Benötige ich die Hilfe durch einen Strafverteidiger?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten haben, einen Strafbefehl oder Anklage zugestellt bekommen haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich wird sich in dem gegen Sie geführten Strafverfahren effektiv um Ihre Rechtsangelegenheit kümmern.