Bei einer Kontrolle am Flughafen Frankfurt am Main hatte der Zoll ein großes Paket aus Äthiopien sichergestellt, in dem sich mehr als 32 Kilogramm der Droge Khat befanden. Der Zoll ging davon aus, dass die Betäubungsmittel zum Zwecke des Handeltreibens bestellt worden waren. Daher leitete der Zoll ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Dieser Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Weil das Paket auf den ersten Blick an den Sohn unseres Mandanten adressiert war, durchsuchte der Zoll zunächst dessen Wohnung. Jedoch stritt der Sohn jegliche Vorwürfe ab und lenkte den Verdacht auf seinen Vater, unseren Mandanten. Dieser habe für einige Zeit auch in der Wohnung seines Sohnes gewohnt und müsse demnach allein die Drogen bestellt haben.
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