Unterschlagung gemäß § 246 StGB - Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Sie sind wegen Unterschlagung angezeigt worden oder haben eine Vorladung von der Polizei erhalten? Sie wollen nun wissen, was eine Unterschlagung ist und welche Strafe droht. Sie wissen nicht, ob man eine Fundsache oder EC-Karte unterschlagen kann. Stellt Geld auch ein taugliches Tatobjekt für eine Unterschlagung dar?

Die Unterschlagung ist ein im Alltag häufiger vorkommendes Delikt. Deshalb erklärt Strafverteidiger Dietrich hier die wichtigsten Probleme und Fragen im Zusammenhang mit einer Unterschlagung. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger in Berlin und deutschlandweit.

Folgende Fragen werden hier überwiegend an Beispielen durch Rechtsanwalt Dietrich beantwortet:

Was ist eine Unterschlagung?

Der Unterschlagung gemäß § 246 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Eine fremde bewegliche Sache ist wie beim Diebstahl jeder körperliche Gegenstand, der nicht fest mit dem Erdboden verbunden ist. Fremd ist die Sache, wenn sie einem nicht gehört. Dies bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Wenn die Sache so zum Beispiel noch im Laden liegt, ist sie „fremd“, weil sie noch nicht mir gehört, sondern dem Ladeninhaber. Wenn ich an der Kasse bezahle, „übergibt“ mir der Kassierer die Ware und ich werde Eigentümer. Dann ist sie nicht mehr „fremd“. Wenn ich mir aber zum Beispiel eine Sache leihe oder miete, ist sie in meinem Herrschaftsbereich (juristisch „Besitz“). Sie „gehört“ mir aber nicht, weil ich sie zurückgeben muss.

In § 246 Absatz 2 StGB ist geregelt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer eine Sache unterschlägt, die ihm anvertraut ist.

Die Zueignung anvertrauter Sachen ist mit höherer Strafe bedroht. Anvertraut sind Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder einem anderen mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder aufzubewahren. Dies ist zum Beispiel bei gemieteten, geliehenen oder in Verwahrung gegebenen Sachen der Fall. Damit kommt die veruntreuende Unterschlagung in der Praxis häufiger vor, als die einfache Unterschlagung.

Die Unterschlagung geringwertiger Sachen wird im Gegensatz zum Diebstahl nicht milder bestraft, als die „normale“ Unterschlagung.

Wenn man sich aber ebenso nach Diebstahl oder Betrug strafbar gemacht hat, kommt die eventuell mit verwirklichte Unterschlagung nicht zur Geltung. Das heißt, man wird entweder nach Diebstahl bzw. Betrug bestraft oder nach Unterschlagung. Der Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass keine „Wegnahme“ wie beim Diebstahl erforderlich ist. Die Sache kann, muss aber nicht, sich bereits in meinem Herrschaftsbereich befinden, ohne dass sie mir gehört. Sie muss sich aber in einer nach außen erkennbaren Handlung zugeeignet worden sein (siehe unten).

Ich habe mir eine X-Box von einem Freund geborgt und sie weiter verschenkt. Liegt eine Zueignung vor?

Die Sache muss sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet worden sein. Dazu bedarf es einer nach außen in Erscheinung getretener Zueignungshandlung. Zueignungshandlung ist, sich wie ein Eigentümer der Sache aufführen.

Die Zueignungshandlung kann ein Veräußern, Verpfänden, Weggeben, Wegwerfen oder Verstecken der Sache und auch ein Verleugnen des Gewahrsams sein. Wenn ich aber eine fremde Sache, die ich im Besitz habe, zerstöre, liegt in der Regel nur Sachbeschädigung und keine Unterschlagung vor.

Wenn ich eine Sache von jemandem mit dessen Willen borge, habe ich Besitz also Sachherrschaft an der Sache. Wenn ich wie im Fall die Sache dann weiter verschenke, führe ich mich wie der rechtmäßige Eigentümer der Sache auf. Auch wenn man die Sache einem Dritten zueignet und nicht sich selber, liegt Zueignung vor. Man hat sich dann gegebenenfalls der Unterschlagung oder veruntreuenden Unterschlagung strafbar gemacht.

Ein von einem Freund geborgtes Fahrrad habe ich schon Jahre in meinem Besitz und nie zurückgegeben. Habe ich mir das Fahrrad zugeeignet?

Die Zueignung kann auch darin liegen, dass ich eine geborgte Sache nicht zurückgebe. Der Zueignungswille muss aber in einer objektiven Betätigung erkennbar sein. Das reine „Dauerborgen“ ist für sich genommen noch keine Unterschlagung. Wenn ich die Sache nicht zurückgebe, kann dies auch auf reiner Nachlässigkeit beruhen.

Wenn allerdings geleugnet wird, dass das Fahrrad noch in meinem Besitz ist, ist die Lage eine andere. Der Zueignungswille muss umgesetzt und nach außen erkennbar bestätigt werden. Damit muss sich die Position des vorherigen Inhabers als Eigentümer verschlechtern. Wenn ich den Gewahrsam leugne, verhindere ich eventuell die Zugriffsmöglichkeit auf die Sache durch den rechtmäßigen Eigentümer. Dann liegt in der Regel eine Zueignung vor.

Ich verwalte fremdes Geld. Das Geld habe ich auf das Konto eines Freundes überwiesen. Ist dies eine rechtswidrige Zueignung?

Die Zueignung muss rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist sie, wenn sie nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht. Dies bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Wenn die Überweisung des verwalteten Geldes auf das Konto des Freundes zivilrechtlich rechtswidrig war, kann hier eine Unterschlagung vorliegen. Wenn ich Geld auf ein fremdes Konto überweise, liegt in der Regel eine Manifestation des Zueignungswillens vor. Ich schaffe das Geld in einen fremden Herrschaftsbereich und entziehe dem Eigentümer Zugriffsmöglichkeiten auf das Geld. Es liegt hier in der Regel eine rechtswidrige Zueignung vor.

Als Kellner stecke ich vom eingenommenen Geld etwas in meine eigene Tasche. Ist das Geld „fremd“ für mich?

Der Gast wollte das Geld nicht dem Kellner, sondern dem Wirt übereignen. Wenn der Kellner es in Empfang nimmt, ist er kein Eigentümer des Geldes. Der Wirt wird mit der Übergabe des Geldes Eigentümer, weil der Kellner in seiner Funktion sogenannter Bote und Besitzdiener des Wirtes ist. Das Geld war also für den Kellner „fremd“, als er es in die eigene Tasche steckte. Wenn er dann damit wie ein rechtmäßiger Eigentümer verfährt, liegt in der Regel Unterschlagung (oder veruntreuende Unterschlagung) vor.

Ich habe an einer Tankstelle Benzin getankt und fahre ohne Bezahlung los. War das Benzin „fremd“ für mich?

Ob das Betanken mit Benzin an einer Tankstelle ein Einverständnis des Tankstellenwartes am Gewahrsamswechsel oder sogar Eigentumswechsel ist, ist in den Urteilen der Gerichte umstritten. Wenn ein Eigentumswechsel vorläge, wäre die Sache beim Wegfahren ohne Bezahlen nicht „fremd“ und es scheidet Diebstahl und Unterschlagung aus. Wenn man der Ansicht folgt, dass der Gewahrsamsübergang unter der Bedingung stand, dass vor dem Wegfahren bezahlt werden muss, liegt Diebstahl vor.

Hier ist der Gang zum Strafverteidiger bei einer entsprechenden Anzeige dringend anzuraten. Da hier vieles umstritten ist, kann ein Strafverteidiger durch gute Argumentation viel bewirken.

Ich habe Bier eingekauft und bringe es beim Nachbarn vorübergehend unter. Dieser trinkt es aus. Hat er sich das Bier rechtswidrig zugeeignet?

Eine Zueignung umfasst auch den „Untergang“ der Sache. So zählt als Zueignung der Verzehr von Lebensmitteln, der Verbrauch von Benzin oder Brennstoffen sowie die Verarbeitung oder Vermischung von Rohstoffen. Im Fall hat sich also der Nachbar in der Regel einer Unterschlagung strafbar gemacht. Eventuell greift hier auch die veruntreuende Unterschlagung.

Ich hebe Geld mit der EC-Karte meiner Freundin ohne deren Einverständnis ab. Habe ich mir eine fremde Sache zugeeignet?

Das Geldabheben mit einer entwendeten EC-Karte wird in der Regel von § 263 a StGB (Computerbetrug) erfasst. Beim Abheben des Geldes will die Bank aber das Geld nur an den rechtmäßigen Eigentümer der Karte übereignen. Das abgehobene Geld ist also "fremd" für mich, wenn ich mit einer entwendeten Karte oder ohne Einverständnis des Karteninhabers abhebe. Man hat sich demnach regelmäßig auch der Unterschlagung strafbar gemacht, wenn man das Geld wie ein rechtmäßiger Eigentümer abhebt.

Mein Freund hat ein Handy gestohlen und es mir geliehen. Ich verschenke es weiter. Liegt eine Unterschlagung vor?

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Auch an gestohlenen Sachen ist eine Unterschlagung möglich. Die Sache ist ja noch „fremd“, weil sie dem Unterschlagenden nicht gehört. Wenn ich sie weiter verschenke führe ich mich wie der rechtmäßige Eigentümer auf. Damit kann eine Unterschlagung vorliegen. Gegebenenfalls liegt auch hier eine veruntreuende Unterschlagung vor.

Ich habe eine Sache gefunden und gebe sie nicht im Fundbüro ab sondern behalte sie. Ist dies eine Fundunterschlagung?

Wenn ich den Fund nicht anzeige, liegt noch keine Unterschlagung vor. Dies kann auch auf reiner Nachlässigkeit beruhen. Wenn ich jedoch mit der Sache wie ein rechtmäßiger Eigentümer verfahre, sie also benutze, verbrauche oder verschenke, liegt ein nach außen erkennbarer Zueignungswille vor. Damit liegt dann in der Regel eine Unterschlagung vor.

Gibt es eine Erbunterschlagung?

Mein Onkel ist gestorben und hat sein Auto seinem Sohn vermacht. Ich hatte das Auto aber vom Onkel noch zu Lebzeiten geliehen und verkaufe es nun schnell. Liegt eine Unterschlagung vor?

Im Erbfall werden die rechtmäßigen Erben Eigentümer der ihnen zustehenden Sachen. Wenn ich nach dem Erbfall nicht rechtmäßiger Eigentümer der vom Gestorbenen geliehenen Sache bin, haben die Erben einen Herausgabeanspruch gegen mich. Ich muss die Sache ihnen aushändigen. Wenn ich sie aber verkaufe, führe ich mich wie ein rechtmäßiger Eigentümer auf. Damit liegt in der Regel eine Zueignung und eine Unterschlagung (oder veruntreuende Unterschlagung) vor.

Der Begriff „Erbunterschlagung“ wird in verschiedenen Zusammenhängen benutzt. Der hier gezeigte Fall dient nur als Beispielsfall einer in der Praxis häufiger vorkommenden Unterschlagung.

Ich verkaufe ein von einem Freund geliehenes Handy an einen Kumpel. Dieser weiß, dass es nicht mir gehört. Mein Freund erfährt davon, genehmigt den Eigentumsübergang aber. Liegt hier eine strafbare Handlung vor?

Wenn mein Kumpel weiß, dass das Handy nicht in meinem Eigentum steht, kann er nicht zivilrechtlich Eigentum erwerben. Der rechtmäßige Eigentümer, also mein Freund, kann den Eigentumsübergang aber genehmigen. Damit wird dann mein Kumpel zivilrechtlich rechtmäßiger Eigentümer. Dies ist im Strafrecht aber unbeachtlich. Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Handys habe ich eine für mich fremde Sache meinem Kumpel rechtswidrig zugeeignet. Ich habe mich mit dem Verkauf wie der rechtmäßige Eigentümer aufgeführt. In der Regel habe ich mich hier der veruntreuenden Unterschlagung strafbar gemacht, weil mir das Handy „anvertraut“ wurde. strafbar gemacht.

In einem solchen Fall ist der Gang zum Strafverteidiger dringend anzuraten. Die zivilrechtlichen Konstellationen sind oft unübersichtlich. Durch gute Argumentation und eine gute Strategie kann hier ein Strafverteidiger viel bewirken.

Als Kassierer habe ich eine Stornorechnung gebucht und das Geld aus der Kasse genommen. Unterschlagung oder Untreue?

Die Untreue setzt im Gegensatz zur Unterschlagung eine durch behördlichen Auftrag oder per Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis voraus, über fremdes Vermögen zu verfügen.

Ein Kassierer gibt Wechselgeld heraus, was ihm durch den Arbeitsvertrag erlaubt ist. Dadurch hat er per Rechtsgeschäft die Befugnis, über das Vermögen des Geschäftseigentümers zu verfügen. Die Unterschlagung ist ein sogenanntes subsidiäres Delikt. Das heißt, wenn andere Strafvorschriften einschlägig sind, kommt die Unterschlagung nicht zur Anwendung. Im Fall liegt regelmäßig Untreue und keine Unterschlagung vor.

Was muss ich Wissen und Wollen?

Man muss Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale haben. Also man muss wissen, dass die Sache fremd ist und nicht einem selber gehört. Ebenso muss die Zueignung gewollt worden sein. Hier reicht es aber, wenn man die Zueignung billigend in Kauf nimmt. Sie muss nicht primäres Ziel der Handlung sein.

Ein Irrtum über die Fremdheit der Sache schließt den Vorsatz und damit eine Strafbarkeit nach Unterschlagung in der Regel aus. Hier gibt es auch gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger.

Kann eine Unterschlagung nur versucht werden?

Der Schaden eines Eigentümers bei der Unterschlagung besteht darin, dass diesem Zugriffsmöglichkeiten auf das Eigentum entzogen oder verschlechtert werden. Die Chance des Eigentümers, die Sache zurück zu erlangen wird demnach verschlechtert. Alle Handlungen, die dieses bewirken, wie verkaufen, verpfänden, verschenken, wegwerfen oder Leugnen des Gewahrsams bewirken eine solche Verschlechterung der Eigentümerposition. Solange die Position noch nicht tatsächlich verschlechtert wurde, kann ein Versuch vorliegen. Wenn ich also zum Verkauf, Verpfänden, Wegwerfen oder Verschenken der Sache ansetze, aber dies nicht vollende aus irgendwelchen Gründen, kann ein strafbarer Versuch der Unterschlagung vorliegen.

Welche Strafe erwartet mich?

Die Strafe bei der einfachen Unterschlagung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei der Bemessung der konkreten Strafe spielen die Größe des Schadens, die Schwere der Schuld, eventuelle Vorstrafen sowie eventuelle Geständnisse der Beschuldigten eine Rolle. Hier ist dringend anzuraten, einen Strafverteidiger aufzusuchen. Dieser kann im Verfahren selbst im Fall einer Verurteilung zumindest immer noch auf eine mildere Strafe hinwirken. Bei der veruntreuenden Unterschlagung, welche in der Praxis häufig vorkommt, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (siehe oben).

Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?

Wenn sie bereits eine Anzeige oder Vorladung wegen Unterschlagung erhalten haben, sollten sie keine Aussagen machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann durch Akteneinsicht die Beweislage einschätzen und dann die beste Strategie wählen. Sie müssen nichts aussagen, um sich nicht selber zu belasten. Vorladungen vor der Polizei müssen Sie nicht folgen. Vorladungen vor Staatsanwaltschaft oder Polizei müssen Sie allerdings Folge leisten.

Ein Strafverteidiger kann auch bei einer ungünstigen Beweislage immer noch auf eine mildere Verurteilung hinwirken.