Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB – Hilfe durch Fachanwalt Berlin

Sie wurden wegen einer exhibitionistischen Handlung angezeigt oder haben deswegen bereits eine Vorladung erhalten? Sie wollen nun wissen, was eine exhibitionistische Handlung ist und welche Strafe / Strafmaß bei einer exhibitionistischen Handlung droht. Sie haben lediglich in der Öffentlichkeit uriniert, stellt dies eine exhibitionistische Handlung dar. Wichtig ist, dass Sie nicht vorschnell eine unbedachte Einlassung abgeben. Deshalb sollten Sie weder die von der Polizei übersandte schriftliche Äußerung im Strafverfahren beantworten noch sollten Sie der Vorladung als Beschuldigter nachkommen. Machen Sie am besten vorerst keine Angaben zur Sache.

Rechtsanwalt Dietrich hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger und beantwortet hier die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB.

Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen insbesondere:

Wo ist die Strafbarkeit der exhibitionistischen Handlung geregelt und was ist der Normzweck der Strafbarkeit?

Die Strafbarkeit der exhibitionistischen Handlung ergibt sich aus § 183 StGB.

Die Vorschrift schützt vor ungewollter Konfrontation mit einer möglicherweise schockierenden sexuellen Handlung. Nach Auffassung des Gesetzgebers besteht auch ein öffentliches Interesse an der Verhütung solcher die Allgemeinheit beunruhigender Handlungen.

Was sagt § 183 StGB zur exhibitionistischen Handlung?

In § 183 StGB heißt es:

  1. Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
  3. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
  4. Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
    1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
    2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
    bestraft wird

Eine Bestrafung kommt in Betracht, wenn ein Dritter sich aufgrund einer exhibitionistischen Handlung belästigt fühlt. Die Tathandlung ist die exhibitionistische Handlung. Der Taterfolg ist die Belästigung.

Was ist eine exhibitionistische Handlung?

Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann einer anderen Person ohne deren Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil vorweist, um sich entweder allein dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu befriedigen oder zu erregen oder eine vorhandene geschlechtliche Erregung zu steigern.

Kann auch eine Frau eine exhibitionistische Handlung begehen?

Wegen einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB kann nur ein Mann bestraft werden. Wenn eine Frau sich in der Öffentlichkeit entblößt, liegt keine exhibitionistische Handlung vor. Eine Frau kann sich aber eventuell wegen des Erregens eines öffentlichen Ärgernisses strafbar machen.

Kann auch ein Mann Geschädigter einer exhibitionistischen Handlung sein?

Geschädigter einer exhibitionistischen Handlung können sowohl Männer als auch Frauen sein. Auch ein Mann kann sich durch das Entblößen eines männlichen Geschlechtsteils belästigt fühlen.

Ich habe im Wald uriniert und wurde dabei beobachtet. Ist dies eine exhibitionistische Handlung?

Eine exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB liegt vor, wenn man anderen ohne deren Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich allein oder durch die Reaktion des Beobachters sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder sich dadurch zu befriedigen. Das Glied braucht dabei nicht erigiert zu sein.

Das Entblößen eines Glieds kann zu einer Bestrafung führen, wenn man sich durch das Vorzeigen des Gliedes erregen oder befriedigen wollte. Sollte lediglich die Absicht bestanden haben, zu urinieren, wäre dies nicht nach § 183 StGB strafbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht nur die Aussage des Beschuldigten berücksichtigt. Vielmehr wird ein Gericht die Gesamtumstände, insbesondere die Aussage des Geschädigten würdigen. Hiernach kann auch eine Verurteilung wegen einer exhibitionistischen Handlung erfolgen, wenn das Gericht davon überzeug ist, dass das Glied zur eigenen Erregung entblößt worden sei. Ein Strafverteidiger wird deshalb besonders kritisch die Umstände hinterfragen, die nach Auffassung des Gerichts belastend wirken können.

Ich habe mich zuhause vor einem offenen Fenster entblößt. Liegt eine strafbare exhibitionistische Handlung vor?

Die exhibitionistische Handlung muss nicht im öffentlichen Raum stattgefunden haben. Die Handlung selbst kann auch im Privaten, also in einer Wohnung oder in einem Auto erfolgt sein. Die exhibitionistische Handlung muss aber von einer anderen Person wahrgenommen werden.

Auch hier kommt es darauf an, ob man sich durch die Handlung erregen oder befriedigen wollte. Auch wenn man sich im Fitnessstudio oder in der Sauna auszieht, kann nur dann eine strafbare exhibitionistische Handlung vorliegen, wenn man sich dabei erregen, seine Erregung steigern oder selbst befriedigen wollte.

Ich habe mein entblößtes Glied einer Gruppe von Teenagern gezeigt. Diese waren aber nicht schockiert, sondern vergnügt. Habe ich mich strafbar gemacht?

Die exhibitionistische Handlung muss belästigend sein. Der Beobachter muss in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt worden sein. Es müssen Gefühle wie Abscheu, Schrecken, Ekel oder Schock hervorgerufen werden. Wenn man vor einer Gruppe von Teenagern sein entblößtes Glied vorzeigt und alle in der Gruppe lachen, liegt in der Regel keine strafbare exhibitionistische Handlung vor. Für eine Strafbarkeit würde es aber reichen, wenn ein Mitglied der Gruppe sich erheblich belästigt fühlt.

Ich habe von meinem erigierten Glied ein Bild gemacht und es anderen gezeigt. Kann hier eine exhibitionistische Handlung vorliegen?

Man muss sich vor dem „Opfer“ körperlich entblößen, um sich nach § 183 StGB strafbar zu machen. Das Vorzeigen von Bildern oder Filmen oder auch ein Live-Chat reicht im Allgemeinen für eine Strafbarkeit nicht aus, auch wenn sich das Opfer dadurch belästigt fühlt. Ebenso verhält es sich auch mit den Gegenüber belästigenden sexuellen Anzüglichkeiten am Telefon. Das Verschicken von Nacktbildern kann aber insbesondere den Straftatbestand des Verbreitens pornographischer Schriften erfüllen (§ 184 StGB).

Um Leute im Park zu erschrecken, zeige ich ihnen einen aus der Hose ragenden Dildo. Habe ich eine exhibitionistische Handlung begangen?

Das Vorzeigen eines Imitates eines Geschlechtsteiles reicht üblicherweise nicht aus, um sich wegen einer exhibitionistischen Handlung strafbar zu machen. Die Norm erfasst nur das Vorzeigen des echten männlichen Gliedes. Es könnte aber eine strafbare Erregung eines öffentlichen Ärgernisses vorliegen, wenn man mit dem Dildo eine sexuelle Handlung begeht.

Ich bin in einer öffentlichen Veranstaltung nackt als „Flitzer“ aufgetreten. Habe ich eine exhibitionistische Handlung begangen?

Beim Entblößen des Geschlechtsteiles muss ich die Aufmerksamkeit gezielt auf das Geschlechtsteil lenken wollen und es muss ein sexueller Kontext erkennbar sein. Daran fehlt es, wenn ich mich zum Beispiel in der Öffentlichkeit lediglich umziehe oder als „Flitzer“ auf einer öffentlichen Veranstaltung auftrete.

Ich habe mich im Wohnmobil selbst befriedigt und wurde dabei beobachtet. Was muss ich wissen und wollen?

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand der exhibitionistischen Handlung gibt es regelmäßig für einen Strafverteidiger gute Verteidigungsmöglichkeiten. Dies liegt daran, dass der subjektive Tatbestand des § 183 StGB vielschichtig ist. Zunächst muss Vorsatz in Bezug auf die Entblößungshandlung und die Belästigung vorliegen, wobei ein billigendes in Kaufnehmen als bedingter Vorsatz ausreichend ist. Das Entblößen des Geschlechtsteils muss mit einer sexuellen Motivation erfolgen. Es muss also die Absicht bestehen, sich durch das Entblößen oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen. Dem Beschuldigten muss es gerade um die sexuelle Erregung gehen.

Letztlich muss in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit der Handlung durch einen Dritten ein sogenannter direkter Vorsatz bestehen. Ein billigendes in Kaufnehmen ist hierfür nicht ausreichend. Wenn der Beschuldigte es nur für möglich hält, dass er beobachtet wird, ist dies in subjektiver Hinsicht für eine Strafbarkeit gem. § 183 StGB nicht ausreichend.

Wer sich in einem Wohnmobil oder in einem Auto selbstbefriedigt und davon ausgeht, nicht beobachtet zu werden, macht sich nicht wegen einer exhibitionistischen Handlung strafbar. Aber auch hier gilt, dass ein Gericht nicht an die Aussage eines Beschuldigten gebunden ist. Das Gericht kann eine diesbezügliche Einlassung des Beschuldigten als Schutzbehauptung werten. Ein Gericht wird hierbei insbesondere berücksichtigen, wo das Fahrzeug abgestellt war und ob Vorkehrungen vor Sichtkontakt getroffen worden sind.

Ein Mann nähert sich mit entblößtem Glied einer Gruppe Menschen. Liegt Vorsatz bezüglich einer exhibitionistischen Handlung vor?

Eine Bestrafung wegen exhibitionistischer Handlung kann nur erfolgen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Wenn sich ein Mann mit entblößtem Glied überraschend einer anderen Person nähert, werden die Strafverfolgungsbehörden in der Regel davon ausgehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sich durch das Zeigen seines Gliedes zu befriedigen.

Anders zu beurteilen ist das Geschehen, wenn die nackte Annährung sozialadäquat ist. Dies kann z.B. in einer Sauna oder an einem FKK Strand sein. Hier wird man nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein Strafverfahren wegen einer exhibitionistischen Handlung einleiten. Etwaige Anhaltspunkte sind zum Beispiel, ob das Glied erigiert gewesen ist, ob es bereits Verurteilungen wegen exhibitionistischen Handlungen gibt und wie sich der Beschuldigte gegebenenfalls bei der Polizei eingelassen hat.

Kann man neben einer exhibitionistischen Handlung auch wegen Vergewaltigung bestraft werden?

In der Regel scheidet eine gleichzeitige Bestrafung wegen exhibitionistischer Handlung und Vergewaltigung aus. Bei einer exhibitionistischen Handlung steht das Entblößen des Gliedes im Vordergrund, ohne dass es zu einem körperlichen Kontakt kommen soll. Bei einer Vergewaltigung stellt das Entblößen des Gliedes nur einen Teilakt dar. Ziel ist hier der körperliche Kontakt mit dem Tatopfer. Deshalb wird in der Regel keine Verurteilung wegen einer exhibitionistischen Handlung und Vergewaltigung erfolgen.

Welche Strafe erwartet mich?

Als Strafe für eine exhibitionistische Handlung kommt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Betracht. Welche Strafe konkret verhängt wird richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Auswahl der Strafe und der Bestimmung der Höhe werden regelmäßig das Maß der Beeinträchtigung und etwaige Vorstrafe berücksichtigt.

Muss man bei einer Freiheitsstrafe ins Gefängnis oder gibt es auch Bewährung?

Nicht jede verhängte Freiheitsstrafe wird vollstreckt. Vielmehr gibt es die Möglichkeit, gem. § 56 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.

Eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten soll zur Bewährung ausgesetzt werden, es sei denn, die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung. Eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn zusätzlich eine günstige Sozialprognose besteht. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen noch besondere Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, die Freiheitsstrafe ausnahmsweise zur Bewährung auszusetzen.

Für die exhibitionistische Handlung gibt es in § 183 Abs. 3 StGB eine Erleichterung in Bezug auf die günstige Sozialprognose. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch keine günstige Prognose besteht, kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr begangen werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich der Beschuldigte in der Gerichtsverhandlung bereit erklärt, eine Heilbehandlung durchzuführen.

Ich wurde bereits wiederholt wegen exhibitionistischen Handlungen verurteil, droht mir die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus?

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der Beschuldigte vermindert schuldfähig oder die Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen ist, kommt grundsätzlich eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, wenn weitere erhebliche Taten zu erwarten sind. In der Regel stellt eine exhibitionistische Handlung keine erhebliche Straftat dar. Sollte ein Gutachter aber der Auffassung sein, dass sich ein vermeintliches Krankheitsbild verschlechtern wird, kann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen.

Die exhibitionistische Handlung hat vor einem Kind stattgefunden, welche Folge hat dies?

Nach § 176 Abs. 4 StGB macht sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafbar, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt. Notwendig ist, dass das Kind die Handlung als solches wahrnimmt. Der sexuellen Bedeutung muss sich das Kind nicht bewusst sein.

§ 174 Abs. 4 StGB sieht für den sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt als Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Die Geschädigte möchte nicht, dass der Exhibitionist bestraft wird. Muss trotzdem eine Bestrafung erfolgen?

Ein Strafverfahren kann nach § 183 Absatz 2 StGB nur betreiben werden, wenn das Opfer oder ein anderer, der davon Kenntnis erlangt hat, dies beantragt. Dies gilt nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich halten. Dies wird bei Wiederholungstätern oder bei vielen Beobachtern, die sich dadurch belästigt fühlten, regelmäßig der Fall sein.

Wann brauche ich einen Anwalt?

Sobald Sie von einem Strafverfahren Kenntnis erlangen, sollten Sie einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann zunächst Akteneinsicht vornehmen, die Beweise sichten und so die beste Verteidigungsstrategie wählen. Sie sollten vor einer Rücksprache mit dem Strafverteidiger keine Angaben zur Sache machen. Sie haben als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht, um sich nicht selbst zu belasten. Ein Anwalt wird nach Akteneinsicht prüfen, ob die Vorwürfe zu einer Verurteilung nach § 183 StGB führen könnten. Ein Anwalt wird auch prüfen, ob durch die Tat jemand belästigt wurde und ein entsprechender Vorsatz vorlag.

Exhibitionistische Handlung – Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Sie haben eine Anzeige wegen einer exhibitionistischen Handlung erhalten oder eine Vorladung vor der Polizei deswegen erhalten - dann können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren.

Sie können auch vorerst nur eine E-Mail an Rechtsanwalt Dietrich schicken und einen Gesprächstermin vereinbaren. In diesem Termin kann Rechtsanwalt Dietrich Sie über Ihre rechtliche Stellung im Strafverfahren aufklären und Verteidigungsziele aufzeigen. Ein Verteidigungsziel kann zum Beispiel die Einstellung des Strafverfahrens wegen mangelndem Tatnachweises oder die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit sein.