Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB – Hilfe durch Anwalt für Strafrecht

Sie wurden wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB angezeigt oder haben bereits von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Sie wollen nun wissen, wann ein Hausfriedensbruch vorliegt und welche Strafe / Strafmaß z.B. für einen Ersttäter droht. Sie wollen wissen, ob auf einem Grundstück auch ein Hausfriedensbruch begangen werden kann oder der Vermieter ein Hausverbot aussprechen kann. Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit vielen Jahren in Berlin und deutschlandweit als Strafverteidiger und beantwortet hier Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch.

Im Folgenden erfahren Sie insbesondere:

Wann liegt ein Hausfriedensbruch vor?

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.

Eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs soll das Hausrecht schützen. Dies ist das Recht des Hausrechtsinhabers zu bestimmen, wer sich innerhalb eines geschützten Ortes aufhalten darf. Strafbar ist dabei sowohl das widerrechtliche Eindringen in einen geschützten Bereich als auch das sich darin Aufhalten trotz gegenteiliger Aufforderung.

Ich habe ohne Erlaubnis das Gartengrundstück meines Nachbarn betreten? Bin ich widerrechtlich in einen geschützten Ort eingedrungen?

Geschützte Orte im Sinne des § 123 StGB sind unter anderem Wohnungen, Geschäftsräume und auch befriedete Besitztümer.

Unter die befriedeten Besitztümer fallen alle Grundstücke, die durch Schutzwehre gegen das Betreten durch andere geschützt sind. Solche Schutzmechanismen können Mauern, Zäune und Hecken sein. Wenn nur eine Verbotstafel oder eine Markierung, wie zum Beispiel auf einem Parkplatz, den Bereich abgrenzt, liegt in der Regel noch kein befriedetes Besitztum vor.

Wenn das Nachbargrundstück also durch einen Zaun oder eine sonstige Vorrichtung gegen das Betreten durch andere Personen geschützt war und der Nachbar das Betreten nicht vorher oder nachher genehmigt hat, bin ich widerrechtlich in einen geschützten Ort eingedrungen und es kann Hausfriedensbruch vorliegen.

Ich habe mich in einer Kaufhauspassage trotz vorherigen Verbotes aufgehalten. Kann hier Hausfriedensbruch vorliegen?

Eine Kaufhauspassage ist in der Regel nicht durch Zäune oder Ähnliches geschützt. Solche Flächen können aber zu den sogenannten „offenen Zubehörflächen“ gehören. Das sind Flächen, die selbst nicht eingefriedet sind, aber an Wohnungen und Geschäftsräume räumlich angebunden sind. Die Kaufhauspassagen fallen nach Urteilen vieler Gerichte als „offene Zubehörflächen“ unter den Schutzbereich des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB, soweit aus ihrer räumlich-funktionalen Zuordnung für jedermann die Zugehörigkeit zum Geschäftsraum erkennbar ist. Es kann also ein Hausfriedensbruch schon vorliegen, wenn entgegen eines vorherigen Verbotes die Passage betreten wurde oder man sich nach Ausspruch eines solchen Verbotes wieder dort aufhält. Allein aufgrund des zuvor erteilten Hausverbotes begeht man einen Hausfriedensbruch.

Ich habe eine Bahnhofshalle trotz Hausverbots betreten. Bin ich in einen geschützten Bereich eingedrungen?

Zu den geschützten Bereichen gehören auch Räume zum öffentlichen Verkehr. Darunter fallen alle beweglichen Transportmittel wie Bus, Bahn, Flugzeug und Zug sowie die dazugehörenden Gebäude. Wenn man trotz Hausverbots in ein solches Gebäude betritt, hat man sich in der Regel des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.

Auch wenn die Räumlichkeiten offene Türen haben, sind dies geschützte Bereiche und man hat sich in der Regel des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, wenn man dort widerrechtlich eindringt.

Ich habe in einem Ausflugslokal selbst mitgebrachte Schnitten und Bier verspeist. Daraufhin bekomme ich vom Kellner Hausverbot. Zu Recht?

Um sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar zu machen, muss entweder ein unbefugtes Eindringen oder ein unbefugtes Verweilen nach Aufforderung, sich zu entfernen, vorliegen. Das Eindringen ist unbefugt, wenn entweder keine Zutrittserlaubnis bestand oder vorher ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

Wer darf ein Hausverbot erteilen? Der Inhaber des Hausrechts darf Hausverbote erteilen. Inhaber des Hausrechts sind die Eigentümer des Grundstückes, aber auch Mieter oder Pächter. Die Ausübung des Hausrechts darf auch auf jemanden übertragen werden. So können auch Verkäufer, Kaufhausdetektive oder Filialleiter Hausverbote erteilen, wenn sie vom Mieter oder Eigentümer des Grundstückes dazu ermächtigt worden sind.

In privaten Räumen gilt das Hausrecht unbegrenzt, das heißt es ist nicht an ein Fehlverhalten gebunden. In Geschäftsräumen mit öffentlichem Publikumsverkehr, wie Geschäften oder Gaststätten muss das Hausverbot in der Regel einen sachlichen Grund haben. Wann ein solcher sachlicher Grund vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier muss zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Handlungsfreiheit sowie dem Hausrecht des Inhabers abgewogen werden. Im Allgemeinen liegt eine Rechtfertigung für ein Hausverbot vor, wenn eine Störung des Betriebsablaufes durch ein Verhalten des Kunden eintritt. Wenn jemand konkret Anlass bietet, zu einer „Störung des Betriebsablaufs“ zu werden, darf das Hausrecht genutzt werden. Beim Mitbringen und Verzehr von eigenen Getränken in einer Gaststätte ist der Umsatz des Restaurants gefährdet und andere zahlende Gäste könnten sich daran stören. Damit liegt in der Regel eine Störung des Betriebsablaufes vor und das Hausverbot kann erteilt werden. Ebenso ist ein Hausverbot in der Regel zulässig, wenn man einen Ladendiebstahl begangen hat.

In Gerichtsurteilen wird regelmäßig ausgeführt, dass ein Hausverbot erteilt werden darf, wenn man sich anders verhält als normale Kunden. Dies gilt aber nicht unbegrenzt. Wenn man als Kunde zum Beispiel eine Taschenkontrolle verweigert und es an einen konkreten Verdacht fehlt, ist der Ausspruch eines Hausverbotes alleine deswegen in der Regel unzulässig.

Wann im Einzelfall ein Hausverbot für öffentlich zugängliche Räume, wie Geschäfte oder Supermärkte, ausgesprochen werden darf, wird in Urteilen nicht einheitlich festgelegt, so dass der Gang zum Strafverteidiger dringend anzuraten ist. Ein Anwalt für Strafrecht kann hier durch gute Argumentation und Sichtung der Beweise vieles bewirken.

In einem Jobcenter habe ich gegen die Hausordnung verstoßen. Ist ein daraufhin erlassenes Hausverbot wirksam?

In einem Gebäude der öffentlichen Hand, wie Gerichtsgebäuden oder Behörden ist ein Hausverbot wirksam, wenn gegen die Hausordnung verstoßen wurde oder eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung vorliegt. Wenn man gegen die Hausordnung eines solchen Gebäudes verstößt, ist ein Hausrecht in der Regel wirksam und bei abermaligem Betreten des Gebäudes hat man sich in der Regel wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB strafbar gemacht. Wann eine „Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung“ vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hier muss zwischen dem Recht eines jeden, das öffentliche Gebäude betreten zu dürfen und dem Interesse der Behörde oder des Gerichtes abgewogen werden, einen ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Einrichtung aufrechtzuerhalten. Wenn man beispielsweise im Gebäude rumschreit und aus Wut Bänke umwirft, stört man die anderen Besucher und kann so den ordnungsgemäßen Alltag einer Behörde stören. Im konkreten Einzelfall wird ein Anwalt für Strafrecht z.B. darauf hinweisen, dass eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs oder eine Verletzung der Hausordnung nicht vorliegt.

Ich habe durch ein offenes Fenster aus einer Erdgeschosswohnung etwas „herausgeangelt“. Bin ich in eine Wohnung eingedrungen?

Das Eindringen beim Hausfriedensbruch ist körperliches Eindringen, das heißt ein Betreten gegen den Willen des Mieters. Wenigstens ein Teil des Körpers muss sich in der Wohnung befinden. Der „Fuß in der Tür“ reicht dabei aus. Ein bloßes Hineingreifen und Herausangeln reicht aber nicht. Im Beispiel hat man sich in der Regel nicht wegen Hausfriedensbruchs aber eventuell wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls oder wegen einfachen Diebstahls strafbar gemacht.

Ich habe mir durch Täuschung Zutritt zu einer Wohnung verschafft und anschließend Sachen gestohlen – liegt Hausfriedensbruch vor?

Das Eindringen muss gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Das Eindringen ist im Beispiel noch vom Willen des Berechtigten gedeckt. Dass das Einverständnis durch Täuschung erschlichen worden ist, ist beim Hausfriedensbruch unbeachtlich. Man hat sich deshalb in der Regel nur wegen einfachen Diebstahls und nicht auch noch wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB strafbar gemacht.

Wenn das Einverständnis allerdings „abgenötigt“ wurde, beispielsweise wenn die Tür aufgedrückt und der Mieter beiseitegeschoben wurde, ist dieses „Einverständnis“ nicht wirksam und das Eindringen erfolgt gegen den Willen des Opfers.

Im Einzelfall wird ein Anwalt für Strafrecht deshalb prüfen, ob das Einverständnis täuschungsbedingt erteilt oder abgenötigt worden ist.

Ich betrete einen Supermarkt, um dort einen Ladendiebstahl zu begehen. Bin ich gegen den Willen des Inhabers eingedrungen?

In einem Supermarkt einer Gaststätte oder in anderen öffentlich zugänglichen Räumen besteht eine generelle Zutrittserlaubnis für jedermann. Eventuelle Verbotsschilder, wie zum Beispiel „Nicht betteln“, ändern daran nichts. Wenn man kriminelle Absichten hegt, ändert das grundsätzlich erst mal nichts an der generellen Zutrittserlaubnis. Man hat sich also in der Regel nicht eines Hausfriedensbruches gem. §123 StGB strafbar gemacht.

Unter Umständen kommt eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs in Betracht, wenn das äußere Erscheinungsbild wesentlich vom gestatten Verhalten abweicht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn man mit einer gezogenen Schusswaffe oder maskiert einen Laden betritt.

Ich betrete ein noch offenes Geschäft außerhalb der Öffnungszeiten. Liegt ein Eindringen gegen den Willen des Inhabers vor?

Das Einverständnis zum Betreten eines Geschäftes ist zeitlich befristet durch die ausgehängten Öffnungszeiten. Ein Betreten außerhalb dieser Öffnungszeiten ist damit gegen den Willen des Ladeninhabers und man kann sich unter Umständen wegen Hausfriedensbrauch gem. § 123 strafbar machen.

Ich habe ein Kaufhaus betreten und später darin angefangen, Kunden anzupöbeln. Der Verkäufer fordert mich zum Gehen auf, aber ich bleibe. Hausfriedensbruch?

Im Beispielfall liegt die Variante des „Verweilens“ trotz gegenteiliger Aufforderung vor. Der Unterschied zum widerrechtlichen „Eindringen“ besteht darin, dass man beim Betreten noch die Zustimmung oder generelle Zustimmung zum Aufhalten in dem Raum hat. Beim unbefugten Verweilen ändert der Inhaber des Hausrechtes seine Zustimmung. Dies kann auch durch Angestellte wie Verkäufer geschehen. Wenn man trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung weiter im Bereich des Hausrechtes verweilt, hat man sich in der Regel des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.

Ich habe noch einen Schlüssel zur Wohnung meiner Ex-Freundin und gehe zu ihr, als sie nicht da ist, um meine Sachen abzuholen. Hausfriedensbruch?

Ein Eindringen gegen den Willen des Berechtigten liegt auch vor, wenn der Berechtigte zuvor einen anderen die Zutrittsmöglichkeiten verschafft hat. Das Einverständnis muss zum Zeitpunkt des Eindringens noch vorhanden sein. Bei einer Trennung kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Zustimmung des Betretens der Wohnung durch den Partner entzogen wurde.

Wenn man allerdings eine Wohnung betritt, um dort beispielsweise einen Brand zu löschen oder eine Person zu retten, liegt ein sogenannter rechtfertigender Notstand vor und man handelt nicht rechtswidrig und hat sich in der Regel nicht des Hausfriedensbruches strafbar gemacht.

In unserer Wohngemeinschaft ist ein jemand zu Besuch. Mein Mitbewohner will den Besucher allerdings loswerden und erteilt Hausverbot. Der Besucher bleibt. Hausfriedensbruch?

Bei mehreren Inhabern des Hausrechtes ist jeder einzeln befugt, eine Zutrittserlaubnis zu erteilen. Wenn allerdings der Besuch für einen Mitbewohner nicht zu ertragen ist, etwa, weil es vorher Beleidigungen oder Streit gab, kann der andere Inhaber der Erlaubnis widersprechen. Im Fall kommt es also darauf an, ob der Besucher beziehungsweise sein Verhalten für den anderen Mitbewohner unzumutbar war und wo der Gast sich aufgehalten hat. Wenn er sich zum Beispiel nur im Zimmer des Einladenden aufgehalten hat, wird das bei einem nicht so schwerwiegenden Grund für das Hausverbot noch zumutbar gewesen sein. Anders, wenn es beispielsweise vorher eine schwere gefährliche Körperverletzung durch den Besucher gab, die der Grund für das Hausverbot ist. Dann sollte dem Mitbewohner es nicht zugemutet werden, dass sich der Besucher im Zimmer des Einladenden aufhält und mithin die Gefahr besteht, dass sie sich in den Gemeinschaftsflächen wie Flur oder Bad treffen.

In einem Treppenhaus habe ich den Nachbarn meines Freundes angepöbelt. Daraufhin erteilt mir der Nachbar Hausverbot. Zu Recht?

Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich zwar auf mit angemietete Räume wie den Keller und Balkon. Reine Gemeinschaftsflächen wie das Treppenhaus unterliegen in der Regel aber nur dem Hausrecht des Vermieters. Der Mieter kann dies beim Vermieter anzeigen, so dass dieser ein Hausverbot erteilt.

Was muss ich Wissen und Wollen beim Hausfriedensbruch?

Um wegen Hausfriedensbruchs bestraft zu werden, muss man Vorsatz bezüglich aller sogenannten objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Das heißt, man muss wissen, dass ich gegen den Willen des Berechtigten in einen Raum eingedrungen bin oder betreten habe. Dies muss man auch so gewollt haben. Irrt man darüber, zum Beispiel eine Erlaubnis zum Betreten der Wohnung zu haben, kann das den Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließen. Dieser Vorsatz muss mir in einem Strafverfahren nachgewiesen werden. Hier gibt es gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger. Unwissenheit kann somit vor Strafe schützen.

Welche Strafe erwartet mich?

Nach § 123 StGB beträgt die Strafe für einen Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die konkrete Strafe richtet sich z.B. danach, ob man Ersttäter ist oder eventuelle (einschlägige) Vorstrafen hat. Gegebenenfalls wirkt sich ein Geständnis strafmildernd aus.

Gibt es Strafverschärfungen?

Nach § 124 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in einer Menschenmenge öffentlich zusammenrottet in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen und in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt. Dies ist dann ein schwerer Hausfriedensbruch.

Ich wurde von einem Bekannten nach einem Streit wegen Hausfriedensbruch angezeigt. Wir haben uns wieder vertragen. Muss eine Bestrafung erfolgen?

Nach § 123 Abs. 2 StGB wird ein Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgt. Ein Geschädigter muss deshalb ausdrücklich einen Strafantrag stellen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Straftaten, wie zum Beispiel bei der Körperverletzung, kann beim Hausfriedensbruch der Strafantrag nicht durch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ersetzt werden. Ohne einen Strafantrag kann eine Bestrafung nicht erfolgen. Ein gestellter Strafantrag kann durch den Geschädigten im Laufe des Verfahrens wieder zurückgenommen werden. Sobald der Strafantrag zurückgenommen worden ist, scheidet eine Bestrafung ebenfalls aus.

Wann ist der Hausfriedensbruch verjährt?

Nach § 78 StGB verjährt der Hausfriedensbruch nach 3 Jahren nach Vollendung der Tat. Die Verjährung ist eine Verfolgungsverjährung, das heißt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Tat nicht mehr verfolgen dürfen.

Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?

Aus Verteidigungsgesichtspunkten sollte man sich unmittelbar nach dem man Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hat, an einen Strafverteidiger wenden. Sie sollten zunächst keine Angaben machen und sich auf Ihr Schweigerecht berufen. Ein Anwalt für Strafrecht wird zunächst Akteneinsicht nehmen und das Beweisergebnis auswerten und mit Ihnen besprechen. Erst danach kann die beste Verteidigungsstrategie besprochen werden. Hierbei ist zunächst entscheidend, ob der Tatvorwurf durch die Strafverfolgungsbehörden beweisbar ist und ein Strafantrag vorliegt. Auch ist entscheidend, ob man Ersttäter oder bereits vorbestraft ist. Anhand dieser Informationen kann nach Akteneinsicht das weitere Vorgehen abgesprochen werden.

Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Sollten Sie einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen nicht wahrnehmen können, können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch zunächst eine E-Mail schreiben.